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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 07.08.2001
Aktenzeichen: 7 U 30/01
Rechtsgebiete: VVG, AKB
Vorschriften:
VVG § 75 | |
VVG § 76 | |
AKB § 3 Nr. 2 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit ...
hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Richter am Oberlandesgericht ... am 07.08.2001 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Berufungsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die beantragte Prozeßkostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil das eingelegte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Beklagte ist mit Zahlung der Entschädigungsleistung an die Streithelferin von ihrer Verpflichtung zur bedingungsgemäßen Entschädigung frei geworden. Der klagende Konkursverwalter kann eine nochmalige Zahlung der Entschädigung zur Konkursmasse nicht verlangen.
Bei der von dem Gemeinschuldner für das entwendete Fahrzeug genommenen Fahrzeugversicherung, handelt es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung, soweit das Eigentümerinteresse des Leasinggebers, also der Streithelferin der Beklagten, betroffen ist. Dieses Interesse hatte die Beklagte zu entschädigen, nachdem das Fahrzeug am 21.6. oder 22.6.1999 entwendet wurde. Der Anspruch auf die Entschädigungsleistung des Versicherers steht in diesem Fall dem Versicherten, also der Streitheiferin der Beklagten zu, § 75 VVG. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass im Konkurs des Versicherungsnehmers ein solcher Anspruch des Versicherten nicht zur Konkursmasse gehört. Dem Versicherten steht vielmehr ein Aussonderungsanspruch zu. Leistet der Versicherer an den Versicherungsnehmer, so erhält dieser die Versicherungsleistung nur als Treuhänder des Versicherten. Der Versicherte kann deshalb auch noch nach Leistung an den Konkursverwalter Ersatzaussonderung beanspruchen (BGHZ 10, 376, 384; OLG Celle VersR 53, 489). Der Umstand, daß der Anspruch auf die Entschädigungsleistung nicht zur Konkursmasse gehört, schließt es deshalb aus, wovon der Kläger im vorliegenden Verfahren aber ausgeht, daß der Versicherer zur Konkursmasse leisten muß, der Versicherte dagegen auf die Geltendmachung seiner gegen den Versicherungsnehmer bestehenden Forderung als einfacher Konkursgläubiger beschränkt ist. Mit der Leistung der Beklagten an die materiell rechtlich berechtigte Streithelferin ist deren Anspruch somit befriedigt, so dass für eine nochmalige Leistung an den Kläger als Konkursverwalter des Versicherungsnehmers keine Grundlage besteht, zumal dieser als Treuhänder der Leasinggeberin verpflichtet wäre, die Zahlung an diese weiterzuleiten.
Der Umstand, daß nach §§ 75,76 VVG der Versicherungsnehmer befugt ist, über die Rechte des Versicherten zu verfügen, und daß gemäß § 3 Nr. 2 AKB die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Versicherungsnehmer zusteht, ändert nichts daran, daß materiell rechtlich Inhaber des Anspruchs auf die Versicherungsleistung der Versicherte ist. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß der Gemeinschuldner als Versicherungsnehmer den Versicherten, also die Streithelferin der Beklagten, ermächtigt hatte, die Rechte aus dem Versicherungsvertrag geltend zu machen. An dieser vor der Eröffnung des Konkurses erteilten Einziehungsermächtigung hat sich durch die Eröffnung des Konkurses nichts geändert. Da, wie dargelegt, gemäß § 75 VVG die Streithelferin der Beklagten Inhaber des Anspruchs auf die Versicherungsleistung ist, kann deshalb offen bleiben, ob die Ermächtigung des Gemeinschuldners zugleich als Abtretung auszulegen wäre. Denn einer Abtretung bedurfte es aufgrund der bereits bestehenden Rechtslage nicht. Desgleichen kommt es auf die zwischen den Parteien streitige Frage, welche Wirkung die von der Beklagten behauptete Abrede wonach die Beklagte die Streithelferin auch ohne Erteilung eines Sicherungsscheins so stellen wolle, als ob ein Sicherungsschein erteilt sei, nicht an.
Ende der Entscheidung
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